Der Finanzmakler berät unabhängig in den Bereichen Versicherungen, Geldanlage und Finanzierung. Für den Bereich der Versicherungsvermittlung gibt es im Gesetz klare Definitionen:
Der grundsätzliche Unterschied zwischen einem Versicherungsvertreter und einem Versicherungsmakler liegt in der Interessenwahrung. Ein Versicherungsvertreter ist laut § 84 HGB nur im Interesse seiner Gesellschaft (meist Versicherung oder Finanzdienstleister) tätig. Der Versicherungsmakler hingegen ist laut § 93 HGB gesetzlich verpflichtet, im Interesse des Kunden zu handeln. Der Versicherungsmakler ist nicht an eine Gesellschaft gebunden, sondern kann für alle auf dem Markt befindlichen Versicherer tätig werden - ist also unabhängig von Versicherungs- und Finanzkonzernen.
§ 93 HGB (kommentiert)
Der Versicherungsmakler ist Auftragnehmer der Person, die eine Versicherung abzuschließen wünscht. Der Makler vermittelt gewerbsmäßig z. B. Versicherungen, ohne von diesen Gesellschaften (hier:
den Versicherern) ständig mit der Vermittlung betraut zu sein (§ 93 Abs. 1 HGB). Das heißt, dass der Makler im Gegensatz zum Versicherungsvertreter kein Vermittlungs-Vertragsverhältnis mit der
oder den Gesellschaft/-en eingeht, für die er vermittelt. Er geht vielmehr mit dem Kunden ein Vertragsverhältnis ein (Maklervertrag) und wird deshalb auch gelegentlich als "Bundesgenosse" des
Kunden bezeichnet. Auch die Rechtsprechung bezeichnet ihn als "treuhänderähnlichen Sachwalter des Versicherungsnehmers", Urteil des Bundesgerichtshofs, (BGH 22.05.1985 - IVa ZR 190/83),
veröffentlicht in: Versicherungsrecht 1985, S. 930f. Für das Verhältnis des Versicherungsmaklers zum Versicherungsnehmer sind insbesondere der Maklervertrag (mündlich oder schriftlich) und die
Maklerhaftung wichtig. Mit den Versicherungsunternehmen verbindet den Versicherungsmakler die Courtagevereinbarung als Abrede der zu zahlenden Courtage für diejenigen Versicherungsverträge, die
diesem Versicherer vermittelt werden.
§ 84 HGB (kommentiert)
Der Versicherungsvertreter oder auch Mehrfachagent ist ein Handelsvertreter nach §§ 84, 92 HGB. Kennzeichen des Handelsvertreters ist, dass er ein selbstständiger Gewerbetreibender ist und für
einen anderen Unternehmer (Versicherungsgesellschaft oder Finanzdienstleister) Versicherungen vermittelt oder in dessen Namen abschließt. Die Selbstständigkeit wird nach dem HGB danach bestimmt,
dass der Handelsvertreter seine Tätigkeit "im Wesentlichen frei" gestalten und "seine Arbeitszeit bestimmen kann". In Zusammenhang mit der Bekämpfung der so genannten Scheinselbstständigkeit ist
die Definition der Abgrenzung des Handelsvertreters zum Arbeitnehmer seit einiger Zeit verstärkt in der Diskussion. Der Versicherungsvertreter hat nach § 86 HGB folgende Pflichten: Bemühung
um die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungen (keine Erfolgspflicht), Wahrnehmung der Interessen des vertretenen Unternehmens, Information über Vermittlungen oder Abschlüsse an das
vertretene Unternehmen, Anwendung der Sorgfalt eines "ordentlichen Kaufmanns". Weitere Pflichten sind: Schweigepflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des vertretenen Unternehmens (§ 90
VVG); bei Vereinbarung auch Wettbewerbsbeschränkungen nach § 90a HGB.